Kreisverwaltung informiert: Regelungen für private Feiern

veröffentlicht: am 23.06.2021     Presseinformation

Den Landkreis Gifhorn erreichen in letzter Zeit vermehrt Anfragen zu den unterschiedlichen Regelungen zu privaten Feiern und Feiern in der Gastronomie. Aus diesem Grund informiert die Kreisverwaltung erneut umfangreich über die aktuellen Regelungen für den Landkreis Gifhorn mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 10.

Die gültigen Regelungen ergeben sich aus der „Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2“ oder kurz: der niedersächsischen Corona–Verordnung. Seit Beginn der Pandemie regelt diese – für ganz Niedersachsen einheitlich geltende Verordnung – mit Blick auf das aktuelle Infektionsgeschehen die unterschiedlichsten Bereiche unseres Lebens.

 

Private Zusammenkünfte zu Hause oder im öffentlichen Raum:

Bei privaten Zusammenkünften zu Hause oder im öffentlichen Raum unterscheidet die Corona-Verordnung in Feiern die drinnen oder draußen stattfinden. Feiern in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 25 Personen erlaubt. An Feiern unter freiem Himmel – also beispielsweise im eigenen Garten – dürfen bis zu 50 Personen teilnehmen. In beiden Fällen sind keine weiteren Vorkehrungen zu treffen.

Darüber hinaus erlaubt die Corona-Verordnung die Überschreitung der 25 Personen (drinnen) und 50 Personen (draußen), wenn alle teilnehmenden Personen vor der Feier negativ auf das Coronavirus getestet wurden. Zur Kontrolle der Tests muss eine verantwortliche Person festgelegt werden (zum Beispiel der Gastgeber oder die Gastgeberin).

Weiterhin gilt, dass haushaltszugehörige Kinder bis 14 Jahren sowie vollständige geimpfte und genesene Personen nicht mitgezählt werden und auch vor der Feier keinen negativen Testnachweis erbringen müssen. Zu Feiern im öffentlichen Raum zählen indes auch solche, die beispielsweise in einem angemieteten Vereinsheim stattfinden.

 

Private Feiern in einem Gastronomiebetrieb:

Für private Feiern in einem Gastronomiebetrieb gelten seit Montag, 21. Juni 2021, nahezu dieselben Voraussetzungen wie für Feierlichkeiten zu Hause. Feiern in Innenräumen von Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Cafés und Bars sind genauso wie Feiern in der Außengastronomie mit einer unbegrenzten Personenzahl erlaubt. Voraussetzung ist aber, dass es sich um einen geschlossenen Personenkreis handelt. Dafür entfallen nun bei Feiern in Gastronomiebetrieben das bisher geltende Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht für die Gäste.

Wie bei Feiern im privaten Rahmen ist jedoch ab 25 teilnehmenden Personen (drinnen) beziehungsweise 50 teilnehmenden Personen (draußen) ein negativer Corona-Test notwendig. Ebenfalls werden haushaltszugehörige Kinder bis 14 Jahren sowie vollständige geimpfte und genesene Personen nicht mitgezählt und auch die Testpflicht entfällt für diesen Personenkreis.

 

Wieso ist es wichtig, sich an die aktuellen Regeln zu halten?

Die Infektionszahlen sind derzeit rückläufig und jeder möchte sich mit Blick auf den nahenden Sommer wieder angenehmen Dingen zuwenden. Hierzu zählt besonders auch die Wiederaufnahme zwischenmenschlicher Sozialkontakte. Der Wunsch diesem Bedürfnis nachzugehen, ist nach sechs Monaten des Lockdowns etwas, was sicherlich jeder verstehen kann. Wichtig ist nun, sich diesen Wunsch mit Umsicht und Vernunft zu erfüllen.

Die Corona-Verordnung lockert bei sinkenden Inzidenzen die Infektionsschutzmaßnahmen in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens. Nicht gelockert werden jedoch die Grundregeln: Abstand halten, Maskenpflicht und Hygienekonzepte. Die AHA+L-Regeln gelten weiterhin uneingeschränkt und sind von absoluter Bedeutung. Diese Vorgaben stehen im § 1 der Corona-Verordnung unter „Grundsatz“ allen weiteren Maßnahmen vor. Auch wenn die Maskenpflicht beispielsweise auf Parkplätzen oder Wochenmärkten bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 10 zurückgenommen wird, gilt weiterhin die grundsätzliche Regel, dass Mund-Nasen-Bedeckungen überall dort getragen werden sollen, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Bereits der Sommer des vergangenen Jahres zeigt, dass die Infektionsdynamik über den Sommer abnimmt, im Anschluss aber auch schnell wieder zunehmen kann. Im Juli 2020 war der Landkreis Gifhorn zeitweise infektionsfrei und trotzdem ereignete sich im Herbst und Winter eine sehr hohe, zweite Welle mit Corona-Infektionen.

Dabei nehmen private Feiern eine wichtige Rolle ein. Schnell können aus privaten Zusammenkünften sogenannte „Spreading-Events“ werden, durch die sich das Coronavirus schnell verbreitet. Für eine 7-Tage-Inzidenz von 35 sind im Landkreis Gifhorn rund 62 Neuinfektionen in einer Woche notwendig. Wenn nur eine Person von rund 100 geladenen Gästen infiziert ist, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sich das Coronavirus auf die anderen Gäste überträgt und die Inzidenz in den Folgetagen merklich ansteigt.

Überschreiten der Landkreis Gifhorn dabei bestimmte Schwellenwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen, treten damit wieder verschärfende Maßnahmen in Kraft und wir verlieren wieder unsere gewonnenen Freiheiten. Dies hat dabei nicht nur ausbleibende Freizeitaktivitäten für Bürgerinnen und Bürger zur Folge, sondern auch gravierende Existenzbedrohungen für viele Unternehmen, Gastronomiebetriebe und Einzelhandelsgeschäfte im Landkreis Gifhorn.

Viele Bürgerinnen und Bürger haben die AHA+L-Regeln bereits in ihren Alltag übernommen. Durch das Beibehalten dieser Vorgehensweise kann zum einen ein unbeschwerter Sommer möglich und zum anderen für den Herbst und Winter präventiv vorgesorgt werden.