Landkreis Gifhorn ist Hochinzidenzkommune

veröffentlicht: am 24.03.2021     Presseinformation

Bereits gestern überschritt der Landkreis Gifhorn am dritten Tag in Folge die 100er Schwelle der 7-Tagen-Inzidenz. Aufgrund der noch unsicheren Prognose über die weitere Entwicklung des Infektionsgeschehens, wurden die Fallzahlen des vierten Tages abgewartet, bevor die Entscheidung über verschärfte Maßnahmen getroffen wurde.

Am heutigen Mittwoch überschritt der Landkreis Gifhorn mit einer 7-Tage-Inzidenz von 107,6 erneut den Schwellenwert von 100. Diese Entwicklung lässt nun keine andere Entscheidung zu, als die in der Landesverordnung vorgeschriebene Notbremse anzuwenden und den Landkreis Gifhorn per Allgemeinverfügung zur Hochinzidenzkommune zu erklären.

„Das Land Niedersachsen gibt für Hochinzidenzkommunen ganz klare Regelungen und somit die Rückkehr in einen Lockdown vor“, begründet Landrat Dr. Andreas Ebel die Allgemeinverfügung. „Ich bedauere sehr, dass dieser Schritt erneut notwendig ist, aber das aktuelle Infektionsgeschehen und die Landesvorgaben lassen uns keinen Spielraum mehr.“

Nach den Ermittlungen des Gesundheitsamtes betrifft das Infektionsgeschehen im Landkreis Gifhorn überwiegend den privaten Bereich. Kindertagesstätten, Schulen oder der Einzelhandel sind nicht als Infektionstreiber zu belegen.

„Es tut mir wirklich leid, dass verschärfende Maßnahmen wieder notwendig sind“, erklärt Landrat Dr. Andreas Ebel. „Besonders schwer fällt es mir, weil es die Bereiche am stärksten trifft, die nicht für das Infektionsgeschehen verantwortlich sind. Aber gerade weil der Schutz der Bürgerinnen und Bürger bei uns weiterhin oberste Priorität besitzt, mussten wir jetzt die Notbremse ziehen. Ich appelliere daher erneut und eindringlich an jeden Einzelnen: Beherzigen Sie die geltenden Infektionsschutzmaßnahmen! Disziplin im privaten Bereich ist der Schlüssel zur Bekämpfung der Pandemie und zu mehr Normalität.“

Gemäß der Landesverordnung muss der Landkreis Gifhorn ab dem kommenden Freitag, 26.03.2021, wieder in einen Lockdown zurückkehren. Es gelten dann die folgenden Maßnahmen und Regelungen:

 

Kontaktbeschränkungen

Für die sozialen Kontakte bedeutet der Status der Hochinzidenzkommune eine Rückkehr zur sogenannten 1+1-Regel. Sowohl in der Öffentlichkeit also auch im privaten Rahmen sind Treffen nur noch mit Personen des eigenen Haushaltes und einer weiteren, haushaltsfremden Person erlaubt. Einzelpersonen können ebenfalls die Personen eines weiteren Haushaltes besuchen. Zugehörige Kinder bis einschließlich sechs Jahren und Betreuungskräfte von Personen mit Behinderungen werden nicht mit eingerechnet.

Sportliche Betätigung ist nur noch als Individualsport und im Rahmen der Kontaktbeschränkungen möglich. Das bedeutet, dass nur noch mit einer weiteren Person oder mit den Personen des eigenen Haushaltes Sport gemacht werden darf. Dafür können auch weiterhin private und öffentliche Sportanlagen genutzt werden. Angebote des Freizeit- und Amateursports sind verboten. Auch die Ausnahmeregelung für Sportgruppe mit Kindern bis einschließlich 14 Jahre wird aufgehoben.

 

Kindertagesstätten

In Kindertagesstätten wird der Betrieb untersagt. Ausgenommen ist dabei die Notbetreuung in kleinen Gruppen. In der Krippe dürfen maximal acht Kinder gleichzeitig betreut werden, in der Kita maximal 13 Kinder und im Hort maximal zehn Kinder. Berechtigt für die Notbetreuung sind Kinder mit besonderem Unterstützungsbedarf, insbesondere der Sprachförderung, sowie Kinder, die im kommenden Schuljahr schulpflichtig werden oder wenn mindestens ein Elternteil in betriebsnotwendiger Stellung bei einem Unternehmen von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist. Außerdem können Anträge auf besondere Härtefälle gestellt werden. Diese berücksichtigen die Sicherung des Kindeswohls, eine drohende Kündigung und einen erheblichen Verdienstausfall.

 

Schulen

In den Schulen im Landkreis Gifhorn ist ab dem kommenden Freitag der Präsenzunterricht untersagt. Alle Schulen kehren somit in das Szenario C zurück (Homelearning). Ausgenommen sind schriftliche Arbeiten und Abschlussprüfungen. Eine Notbetreuung in kleinen Gruppen für die Schuljahrgänge eins bis sechs wird in der Zeit von 8 bis 13 Uhr angeboten. Für die Notbetreuung berechtigt sind Kinder von denen mindestens ein Elternteil in betriebsnotwendiger Stellung bei einem Unternehmen von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist. Außerdem können Anträge auf Härtefälle gestellt werden. Diese berücksichtigen die Sicherung des Kindeswohls, eine drohende Kündigung und einen erheblichen Verdienstausfall.

Im Wechselunterricht (Szenario B) können weiterhin die 9. und 10. Klassen sowie der Sekundarbereich II beschult werden, sofern Abschlussprüfungen anstehen. Ebenfalls die Schule besuchen dürfen die Schuljahrgänge eins bis vier, Förderschulen mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung und Tagesbildungsstätten. Der Wechselunterricht findet stets in geteilten Lerngruppen (maximal 16 Personen) statt.

 

Betriebsverbote

In Hochinzidenzkommunen wird das Angebot des Terminshoppings zurückgenommen. Geschäfte des Einzelhandels müssen wieder schließen und dürfen nur noch einen Außer-Haus-Verkauf bzw. „Click und Collect“ anbieten. Ebenfalls wieder schließen müssen Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Galerien und botanischen Gärten. Zoos und Tierparks können nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen geöffnet bleiben. Auch Büchereien und Bibliotheken dürfen weiterhin öffnen.

 

Die Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen macht eine Rückkehr zum bisher geltenden Öffnungsschritt nur dann möglich, wenn die 7-Tage-Inzidenz des Landkreises Gifhorn an einem Dreitagesabschnitt wieder unter 100 fällt und das kommunale Gesundheitsamt diesen Trend für die kommenden Tage bestätigt. Sofern dieses Ziel erreicht ist, wird der Landkreis Gifhorn gesondert informieren.