Maskenpflicht und 3G-Regel auch bei religiösen Veranstaltungen

veröffentlicht: am 16.12.2021     Presseinformation

Ab dem 19. Dezember 2021 gilt im Landkreis Gifhorn für religiöse Veranstaltungen in geschlossenen Räumen – z. B. Messen, Andachten, Gottesdienste – die 3G-Regel.

Zutritt haben dann nur Personen, die vollständig geimpft oder genesen sind oder einen negativen Corona-Test vorweisen können. Zudem muss eine medizinische Maske getragen werden, auch wenn der Sitzplatz eingenommen ist. Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat der Landkreis Gifhorn im Amtsblatt veröffentlicht: https://www.gifhorn.de/der-landkreis/amtsblatt/.

Die 7-Tage-Inzidenz (kommunaler Indikator „Neuinfizierte“) liegt bereits seit dem 12. November 2021 dauerhaft über 200 und überschreitet somit bereits langfristig seinen Schwellenwert der Warnstufe 3. Nach Einschätzung des Gesundheitsamtes und der Kreisverwaltung ist diese Überschreitung von Dauer. Die getroffenen Maßnahmen sind nach fachlicher Risikobewertung erforderlich und angemessen. Denn insbesondere bei längerem Aufenthalt in geschlossenen Räumen besteht ein hohes Infektionsrisiko. Durch die 3G-Regel und die medizinische Maske kann das Infektionsrisiko jedoch wirksam reduziert werden.

Religiöse Veranstaltungen nehmen einen wichtigen Platz im gesellschaftlichen Leben der Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Gifhorn ein. Insbesondere mit Blick auf die nahenden Weihnachtsfeiertage ist zudem mit einer höheren Frequenz bzw. einer erhöhten Anzahl an Teilnehmenden an religiösen Veranstaltungen zu rechnen. Die Kreisverwaltung kommt mit den getroffenen Infektionsschutzmaßnahmen ihrer Verantwortung nach, die Bevölkerung vor gesundheitlichen Folgen durch eine Corona-Infektion zu schützen. Die Anforderungen der 3G-Regel und der medizinischen Maskenpflicht sind niedrigschwellig und durch jede Person erfüllbar.

Ausgenommen von der 3G-Regel sind – analog zu den Maßnahmen der Niedersächsischen Corona-Verordnung – Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Kinder bis fünf Jahre sind von der Maskenpflicht befreit. Kinder und Jugendliche zwischen dem vollendeten sechsten und dem vollendeten 14. Lebensjahr können anstatt einer medizinischen Maske eine sogenannte Alltagsmaske tragen. Von der Maskenpflicht befreit sind Personen, die ein ärztliches Attest aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung (z. B. eine schwere Herz- oder Lungenerkrankung) vorweisen können und denen das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung unzumutbar ist.

Die Allgemeinverfügung hat eine Gültigkeit bis zum 31. Januar 2022.