Die Allgemeinverfügung des Landkreises Gifhorn, die für Versammlungen gemäß Art. 8 Grundgesetz das Einhalten des Mindestabstandes und das Tragen einer FFP2/KN95- Maske bzw. einer Maske eines gleichwertigen Schutzniveaus geregelt hat, ist mit dem 2. Februar 2022 ausgelaufen und wurde nicht verlängert
Die Kreisverwaltung stellt klar: Trotzdem gilt für angemeldete und unangemeldete Versammlungen unter freiem Himmel (Kundgebungen, Demonstrationen, etc.) eine FFP2-Maskenpflicht und – wenn möglich – die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern. Dies regelt die Niedersächsische Corona-Verordnung in den §1 und §7b.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Versammlungen unter freiem Himmel müssen demnach eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen. Kinder zwischen dem vollendeten 6. Lebensjahr und dem vollendeten 14. Lebensjahr dürfen anstatt einer medizinischen Maske eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung (z.B. Stoffmaske) tragen.
Die zuständige Versammlungsbehörde kann zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 die Versammlung auf der Grundlage des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes beschränken und dabei weitere Regelungen treffen.
Die Niedersächsische Corona-Verordnung gilt bis zum 23.02.2022.