„Balkonkraftwerke“ haben in den letzten Jahren ein exponentielles Wachstum erlebt und erlauben einen niedrigschwelligen Einstieg in die eigene Stromerzeugung. Foto: Yven Dienst – stock.adobe.com

Neu: Landkreis Gifhorn fördert "Balkonkraftwerke" (Stecker-Solargeräte)

veröffentlicht: am 13.06.2024     Presseinformation

Ziel der Förderung ist es, den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu eröffnen, die eigenen Kosten des Strombezugs im privaten Haushalt zu senken. Die Antragstellung erfolgt online ab 01.07.2024 über das Serviceportal. Für Rückfragen steht Herr Peters unter 05371/828962 zur Verfügung. 

Um künftig die Sonnenenergie zur Energiegewinnung vermehrt zu nutzen, hat der Kreistag des Landkreises Gifhorn in seiner Sitzung am 12.06.2024 erstmalig eine Förderung von „Balkonkraftwerken“ (Stecker-Solargeräten) beschlossen. „Balkonkraftwerke“ haben in den letzten Jahren ein exponentielles Wachstum erlebt und erlauben einen niedrigschwelligen Einstieg in die eigene Stromerzeugung.

Ziel dieser Förderung ist, unter Berücksichtigung einer sozialen Fördergrenze in Höhe bis zum Doppelten des Bürgergeldregelsatzes, den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu eröffnen, die eigenen Kosten des Strombezugs im privaten Haushalt zu senken. Nach den Kriterien der Richtlinie ist unter anderem eine einmalige Förderung je Antragsteller/in (auch für Mieterinnen und Mieter) in dem dazugehörigen Haushalt in Höhe von 200 € möglich. Die Antragstellung erfolgt online erst ab 01.07.2024 über das Serviceportal. 

Ob Sie förderberechtigt sind, können Sie hier errechnen.

Haushaltsmittel in Höhe von 45.000 €

Durch Verabschiedung des Solarpakts 1 auf Bundesebene im Mai 2024 wurden nun ergänzend einige Veränderungen auf den Weg gebracht, um diese Form der Energiegewinnung zu erleichtern. Für ein paar Hundert Euro gibt es jetzt schon „Mini-Kraftwerke“, die sich am Balkongitter befestigen lassen. Der Strom lässt sich über eine Steckdose in das Netz einspeisen. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist das eine echte Ersparnis, denn was sie an Sonnenstrom „ernten“, müssen sie nicht an Strom zukaufen. Durch die oben beschriebene neue gesetzliche Regelung im Zuge des Solarpakts ist dies künftig noch einfacher. So bedarf es künftig lediglich der Meldung/Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur und nicht mehr wie bisher der Anmeldung beim Netzbetreiber. Auch braucht es nicht zwingend einen digitalen Stromzähler. Stattdessen kann ein bereits vorhandener Stromzähler auch vorübergehend „rückwärts laufen“, wenn es mehr Strom vom Balkon gibt, als der Haushalt verbraucht. Die Details für die Antragstellung zur Förderung und den damit verbundenen Voraussetzungen sind der vom Kreistag beschlossenen Richtlinie zu entnehmen.

Insgesamt stehen im Haushaltsjahr 2024 Haushaltsmittel in Höhe von 45.000 € zur Verfügung. Bei dem vorgesehenen Förderbetrag von 200 € ergibt sich daraus eine Zahl von 225 möglichen Zuwendungsbescheiden. Es ist vorgesehen, dass die Bewilligung der Anträge im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel in der Reihenfolge des Antragseingangs erfolgt (sog. „Windhundverfahren“). Dabei erfolgt die Bearbeitung und Antragstellung digital/online über das Serviceportal des Landkreises Gifhorn.

Folgender Antragsablauf ist digital vorgesehen:

  • Die Antragstellung erfolgt online ab 01.07.2024 über das Serviceportal www.openrathaus.gifhorn.de
  • Erstellen eines Bundes ID-Kontos, sofern nicht bereits vorhanden,
  • über die Bundes ID im Landkreis-Portal anmelden,
  • nach der Anmeldung kann der Antrag über das Onlineformular des Landkreises dann auch online gestellt werden,
  • die benötigten Unterlagen sind der Anlage 2 zur Richtlinie (Online) in Verbindung mit dem Antragsformular zu entnehmen,
  • nach Antragseingang erfolgt eine digitale Eingangsbestätigung mit dem Beginn der dreimonatigen Antragsfrist (Ausschlussfrist) zwecks Vorlage der erforderlichen Antragsunterlagen, dabei erfolgt eine Aufnahme in eine Interessensbekundungsliste zur Registrierung für die Vergabe der Haushaltsmittel, bzw. Aufnahme in eine Warteliste für den Fall bereits „verbrauchter“ Haushaltsmittel, während der dreimonatigen Antragsfrist (s.o.) erfolgt die Prüfung der Unterlagen (s. Anlage 2 der Richtlinie) sowie die Vorlage des Verwendungsnachweises, wie
  1. notwendige Rechnungsbelege/Kopien der Originalrechnung mit Datum über den Kauf der Stecker-Solaranlage nach dem 01.07.2024
  2. siehe Voraussetzungen unter Punkt 3-6 und 9 der Richtlinie sowie die Anlage 1 und 2,
  3. Foto der installierten Anlage.
  • Es erfolgt dann Erteilung eines Zuwendungsbescheides mit Auszahlung des Förderbetrages bzw. eines Ablehnungsbescheides, wenn eine Auszahlung von Fördermitteln nicht möglich ist.

 

Für Rückfragen steht Herr Peters unter 05371/828962 zur Verfügung. Alternativ auch die Servicestelle der Kreisverwaltung unter der 05371/82-0.