Neue Corona-Verordnung des Landes: Gültig bis 2. Februar 2022

veröffentlicht: am 18.01.2022     Presseinformation

Das Land Niedersachsen hat kürzlich seine Corona-Verordnung aktualisiert. Mit der „Winterruhe“ verlängern sich die Regelungen der Warnstufe 3 landesweit bis vorerst 2. Februar 2022. Die Regeln im Überblick:

Für private Treffen von ungeimpften Personen gilt weiterhin die Kontaktbeschränkung auf Personen des eigenen Haushaltes zuzüglich zwei Personen eines weiteren Haushaltes. Hierbei ist der Impfstatus der weiteren Personen nicht maßgeblich. Sofern eine Person ungeimpft ist, gilt die Kontaktbeschränkung. Für private Treffen von geimpfte und genesene Personen gilt weiterhin die Obergrenze von zehn Personen. Kinder unter 14 Jahren (0 bis 13 Jahre) sowie Betreuungspersonen für pflegebedürftige Menschen bzw. Menschen mit Behinderungen werden nicht eingerechnet. Diese Regel gilt auch für private Treffen in der Gastronomie oder angemieteten Räumlichkeiten und betrifft sowohl Treffen in Innenräumen als auch unter freiem Himmel.

Für öffentliche Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen mit mehr als zehn simultanen Teilnehmern (max. 500) gilt in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel die 2Gplus-Regel. Werden nur maximal 70 Prozent der Kapazitäten belegt, entfällt der zusätzliche Negativtest (2G-Regel). Ausgenommen sind hiervon unter anderem durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben Sitzungen, religiöse Veranstaltungen und kommunale Gremien. Der Landkreis Gifhorn hat jedoch per Allgemeinverfügung für religiöse Veranstaltungen die 3G-Regel angeordnet, diese Infektionsschutzmaßnahen der Allgemeinverfügung gelten noch bis 31. Januar 2022. Öffentliche Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen mit mehr als 500 simultanen Teilnehmern – sowohl drinnen als auch draußen – sind nicht zulässig. Ebenfalls geschlossen bleiben müssen Diskotheken, Clubs und Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden (drinnen und draußen).

Für Versammlungen unter freiem Himmel (Kundgebungen, Demonstrationen, etc.) gilt eine FFP2-Maskenpflicht und der Mindestabstand. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Gifhorn gilt vorerst bis 2. Februar 2022.

Im Einzelhandel ist das Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus verpflichtend. Darüber hinaus gelten keine Beschränkungen. Ladenbesitzer können jedoch von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und den Einlass auf Geimpfte und Genesene nach der 2G-Regel begrenzen.

Unverändert bleiben die Maßnahmen im Bereich der körpernahen Dienstleistungen. Sowohl in geschlossenen Räumen, als auch unter freiem Himmel gilt die 3G-Regel. Ausnahmen bilden die medizinisch notwendigen Anwendungen.

In der Innen- und Außengastronomie kommt die 2Gplus-Regel zur Anwendung. Auf den zusätzlichen Negativtest kann verzichtet werden, wenn maximal 70 Prozent der Kapazitäten genutzt werden (2G-Regel). Ausgenommen sind hiervon der Außer-Haus-Verkauf und der Lieferservice.

Für die Bereiche Beherbergung, Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen gilt im Innen- und Außenbereich die 2Gplus-Regel. Auf den zusätzlichen Negativtest kann verzichtet werden, wenn bei Beherbergungen und Freizeiteinrichtungen maximal 70 Prozent der Kapazitäten genutzt werden bzw. bei Sportanlagen mindestens zehn Quadratmeter Raum pro Person zur Verfügung stehen. Eine Ausnahme bildet die Sportausübung, die für das Tierwohl unerlässlich ist. Hierbei kommt auch weiterhin die 3G-Regel zur Anwendung.

Für Heime und Pflegeeinrichtungen ist weiterhin ein negativer Testnachweis zwingend erforderlich. Dabei ist der Impfstatus nicht maßgeblich. Alle Personen – auch vollständig geimpfte, genesene oder geboosterte Besucher – müssen einen negativen Test vorweisen.

Die Kinderbetreuung befindet sich grundsätzlich im Präsenzbetrieb mit erhöhten Hygieneanforderungen, die eine Infektionskettennachverfolgung gewährleisten. Verlängert wurde die tägliche Testpflicht für ungeimpfte Schülerinnen und Schüler bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2021/2022, also bis zum 31. Januar 2022.

Zudem gilt in den genannten Bereichen eine verschärfte medizinische Maskenpflicht (mindestens Schutzniveau FFP2/KN95). Auch in den Kreishäusern gilt aufgrund der angeordneten Winterruhe während der Öffnungszeiten die Pflicht zum Tragen einer FFP2/KN95-Maske sowie weiterhin die 3G-Regel.

Alle Informationen sind auch auf der Homepage des Landkreises Gifhorn übersichtlich aufbereitet und unter: https://www.gifhorn.de/der-landkreis/oeffentlichkeitsarbeit/corona/ abrufbar.