In Niedersachsen, und damit auch im Landkreis Gifhorn, gilt seit Montag, 8. März 2021, eine neue Corona-Verordnung. Diese ist bis zum 28. März 2021 gültig.
Oberstes Ziel der Corona-Verordnung ist weiterhin, die Verbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Dies gelingt nur, indem alle Bürgerinnen und Bürger weiterhin ihre sozialen Kontakte reduzieren. Auch auf die Einhaltung des Mindestabstandes untereinander sollte jeder Einzelne achten oder ansonsten eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. medizinische Maske tragen. Nach wie vor gilt, private Reisen, Besuche und tagestouristische Ausflüge zu vermeiden.
Die Kontaktbeschränkungen sind für den öffentlichen und privaten Bereich ab sofort identisch geregelt. Es dürfen sich maximal zwei Haushalte mit insgesamt fünf Personen treffen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren und Begleitpersonen bzw. Betreuungskräfte für Menschen mit Behinderungen zählen nicht dazu. Zudem gelten Paare, die nicht zusammenwohnen, als ein Haushalt.
Grundsätzlich gilt auch weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. medizinischen Maske in geschlossenen Räumen im Rahmen des Kunden- und Besuchsverkehrs sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen und in den Eingangsbereichen. Außerdem muss eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. medizinische Maske getragen werden, wenn der Mindestabstand unterschritten wird und bei Tätigkeiten und Dienstleitungen in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Pflege, Handel, Gastronomie und körpernahen Dienstleistungen sowie im öffentlichen Nahverkehr und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen. Auch beim Fahrschulunterricht und den Prüfungen sowie am Arbeitsplatz muss eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. medizinische Maske getragen werden, es sei denn die Arbeit erfolgt an einem festen Arbeitsplatz unter Einhaltung des Abstandsgebotes oder es handelt sich um eine körperlich anstrengende Tätigkeit.
Der Landkreis Gifhorn regelt darüber hinaus in einer Allgemeinverfügung, dass in der gesamten Fußgängerzone der Stadt Gifhorn eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. An Wochenmarkt-Tagen muss in der gesamten Fußgängerzone eine medizinische Maske getragen werden. In den Kreishäusern sowie auf den dazugehörigen Wegen und Parkplätzen gilt ebenfalls die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
Im Bereich des Einzelhandels sieht die Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen teilweise Lockerungen vor. Neben den bisherigen Einzelhändlern dürfen nun auch wieder Buchhandlungen öffnen. Darüber hinaus dürfen Einzelhandel, Outlet-Center und Einkaufscenter öffnen. Wesentliche Voraussetzung für diese Betriebe ist, dass alle Kundinnen und Kunden zuvor einen Termin vereinbaren und pro Kunde und dessen Begleitperson 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zur Verfügung stehen. Möglich bleibt weiterhin das Bestellen per Click und Collect.
Ebenfalls öffnen dürfen neben den Friseuren nun auch wieder Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und medizinisch notwendige Dienstleistungen. Allerdings ist hierfür im Vorfeld ein negatives Test-Ergebnis vorzuweisen, wenn die Dienstleistung es notwendig macht, die Mund-Nasen-Bedeckung bzw. medizinische Maske abzusetzen. Auch für das Personal muss der Betreiber ein Testkonzept vorweisen können.
Die Kundinnen und Kunden können entweder einen negativen PCR-Test vorweisen, der vor weniger als 24 Stunden durchgeführt worden sein muss oder sie weisen ein negatives Ergebnis eines Schnelltests vor. Auch die Betreiber der Einrichtungen können ein Testangebot unterbreiten. Die PoC-Antigen-Tests oder Selbsttests sind direkt vor Ort durchzuführen. Dabei ist zu beachten, dass der Test vor Betreten der Einrichtung durchgeführt wird. Ein PoC-Antigen-Test darf nur durch geschultes Personal durchgeführt werden. Der Selbsttest hingegen ist vor Ort unter Anwesenheit des Betreibers bzw. einer beauftragten Person durchzuführen.
Im Bereich der Freizeitangebote dürfen Museen und Galerien sowie Zoos, botanische Gärten, Büchereien und Bibliotheken wieder öffnen. Allerdings nur mit vorheriger Terminvergabe, Datenerhebung und einer Auslastung von maximal 50 Prozent der üblichen Besucherkapazitäten.
Landrat Dr. Andreas Ebel erklärt: „ich bin froh, dass viele Unternehmerinnen und Unternehmer nun wieder die Chance haben, ihr Geschäft zu öffnen und Dienstleistungen anbieten können. Das ist ein wichtiger Schritt. Dennoch ist es jetzt umso wichtiger, dass wir uns alle im privaten Rahmen strikt an die Kontaktbeschränkungen halten. Denn nur wenn dort die Infektionszahlen nicht mehr steigen ist das der Schlüssel für weitere Öffnungen im öffentlichen Bereich.“
Einige Einrichtungen müssen bis Ende März geschlossen bleiben. Dazu zählen laut niedersächsischer Corona-Verordnung Clubs, die Gastronomie mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs, Messen, Märkte, Theater, Kinos, Spielhallen, Saunen, Thermen und Schwimmbäder, Prostitutionsstätten sowie alle Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken.
Für den Bereich der Kindertageseinrichtungen sieht die aktuelle Corona-Verordnung vor, dass grundsätzlich allen Kindern wieder ein Betreuungsangebot gemacht werden soll. Allerdings darf es keine offenen Gruppenkonzepte geben, die Gruppen dürfen nicht durchmischt und Räume nicht zeitgleich genutzt werden. Erst ab einer 7-Tage-Inzidenz über 100 im Landkreis Gifhorn würden die Einrichtungen zurück in den Notbetrieb gehen.
Bei den Schulen ändert sich der Betrieb erst ab dem 15. März. Dann sollen neben den Grundschulen, den Abschlussklassen und den Förderschulen auch die Jahrgänge 5 bis7 und 12 sowie die Berufsschulen zurück ins Szenario B, also ins Wechselmodell, kehren. Ab dem 22. März ist vorgesehen, dass alle Schulformen ins Szenario B wechseln, sofern die 7-Tage-Inzidenz des Landkreises Gifhorn noch unter 100 liegt. Erst bei einer Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 müssen alle Schulformen zurück in das Szenario C, das heißt ins Distanzlernen und es wird eine Notbetreuung angeboten.
Auch im Sportbereich sieht die Corona-Verordnung erste Lockerungen vor. So ist Freizeit- und Amateursport ab sofort mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten möglich. Außerdem können öffentliche und private Sportanlagen unter freiem Himmel künftig von Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 14 Jahren genutzt werden. Dabei ist die Anzahl der Personen auf maximal 20 begrenzt und es zusätzlich sind maximal zwei Betreuungspersonen erlaubt. Außerdem müssen die Gruppen immer gleichbleiben und die Duschen und Umkleiden bleiben vorerst geschlossen.
Grundsätzlich sieht die niedersächsische Corona-Verordnung eine Art Notbremse vor. Das bedeutet, dass der Landkreis Gifhorn per Allgemeinverfügung zur Hochinzidenzkommune bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz über 100 sowie einer negativen Prognose (Überschreitung der Inzidenz von Dauer und nicht nur kurzfristig) erklärt wird. In diesem Fall würden wieder die Regeln in Kraft treten, die bis zum 7. März in Niedersachsen galten. Der Landkreis Gifhorn wird in einem solchen Fall aber gesondert informieren.
Umgekehrt sind ab einer 7-Tage-Inzidenz unter 35 weitere Lockerungen in Bezug auf die Kontaktbeschränkungen (10 Personen aus drei Haushalten) möglich, aber nur in Abstimmung mit dem Landesgesundheitsamt. Dieser Fall bedürfte dann einer gesonderten Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung.