Das Land Niedersachsen hat seine Corona-Verordnung aktualisiert und neue Regelungen zum Schutz vor dem Coronavirus erlassen. Die Maßnahmen gelten ab Montag, 31. Mai 2021, bis voraussichtlich 24. Juni.
Neu ist, dass die Corona-Verordnung Lockerungen an weitere Inzidenz-Schwellen knüpft. So gelten in Niedersachen unterschiedliche Lockerungs- bzw. Verschärfungsschritte für Landkreise und kreisfreie Städte, deren 7-Tage-Inzidenz entweder stabil über 50, zwischen 35 und 50 oder unter 35 liegt.
Voraussetzung für das Wirksamwerden der Lockerungen ist weiterhin, dass der Landkreis Gifhorn an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (5-Tages-Abschnitt) die jeweilige Inzidenzschwelle unterschreitet. Für Verschärfungen ist nach wie vor das Überschreiten der jeweiligen Inzidenzschwelle an drei aufeinanderfolgenden Tagen (3-Tages-Abschnitt) notwendig. Die Änderungen müssen per Allgemeinverfügung durch den Landkreis Gifhorn bekannt gegeben werden und gelten ab dem zweiten Tag, nach Erfüllung des jeweiligen Abschnitts.
Aktuell gelten im Landkreis Gifhorn auf Basis der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Kommunen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 50) folgende Regelungen und Maßnahmen:
Grundsatz:
Der Grundsatz lautet weiterhin, dass alle Personen ihre sozialen Kontakte möglichst reduzieren sollen. Darüber hinaus ist weiterhin der Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen.
Kontaktbeschränkungen:
Sowohl in der Öffentlichkeit also auch im privaten Rahmen sind Treffen mit Personen des eigenen Haushaltes und zwei Personen eines weiteren Haushaltes erlaubt. Zugehörige Kinder bis einschließlich 14 Jahren und Betreuungskräfte von Personen mit Behinderungen werden nicht mit eingerechnet. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Geimpfte und Genesene zählen ebenfalls nicht dazu. Neu ist, dass sich Kinder bis einschließlich 14 Jahre in Gruppen mit maximal zehn Personen treffen dürfen.
Schule und Kindertagesbetreuung:
Sowohl im Schulbereich als auch im Bereich der Kindertagesbetreuung bringt die aktualisierte Corona-Verordnung vorerst keine Veränderungen mit sich. Die Schulen bleiben zunächst im Wechselunterricht und die Kindertagesbetreuung im eingeschränkten Betrieb.
Neu festgelegt ist, dass die Schulen bei der Unterschreitung des Schwellenwertes 50 die Schulen in Szenario A wechseln. Alle Schüler gehen dann grundsätzlich in den Präsenzbetrieb. Wenn sich der Szenarienwechsel im Laufe einer Kalenderwoche vollzieht, kann die Schule aus schulorganisatorischen Gründen längstens bis zum Ablauf der Woche in Szenario B verbleiben. Aktuell stellt sich die Lage in Gifhorn derart dar, dass am Donnerstag (03.06.) der Szenarienwechsel festgelegt werden könnte und der Präsenzbetrieb (Szenario A) damit ab Montag, den 07.06.2021 starten würde.
Selbiges wurde auch für die Kindertagesbetreuung festgelegt. Die Kindertagesbetreuung und die Kinderhorte wechseln ab einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 in das Szenario A und somit in den Regelbetrieb, allerdings bereits ab dem zweiten Tag nach dem erfüllten Abschnitt.
Gewerbe
Die Gastronomie darf die Innen- und Außenbereiche mit einem entsprechenden Hygienekonzept öffnen. Die Bewirtung darf nur an Tischen stattfinden. Für Gäste gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen meiner medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung, es sei denn, der Sitzplatz wurde eingenommen. Für die Innengastronomie gilt eine maximale Auslastung von 50 Prozent. Weiterhin gilt eine Sperrzeit von 23:00 bis 6:00 Uhr. Das gastronomische Angebot darf nur mit einem negativen Testnachweis angenommen werden. Alternativ gilt auch ein vollständiger Impfausweis oder ein Genesenennachweis. Private Feiern sind auch weiterhin nicht erlaubt.
Diskotheken, Clubs, Bars (auch Shisha-Bars) bleiben weiterhin geschlossen.
Der Einzelhandel darf mit entsprechendem Hygienekonzept auch weiterhin öffnen. Kundinnen und Kunden müssen in den Verkaufsräumen, in davor gelegenen Eingangsbereichen und auf zugehörigen Parkplätzen sowie Wochenmärkten eine medizinische Maske tragen. Voraussetzung zum Einkauf ist ein negativer Testnachweis. Alternativ gilt auch hier ein vollständiger Impfausweis oder ein Genesenennachweis. Die Testpflicht gilt nicht für Geschäfte der Grundversorgung. Ebenfalls von der Testpflicht ausgenommen sind kleine Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von unter 200 Quadratmetern, hier ist jedoch eine Terminvergabe notwendig.
Körpernahe Dienstleistungen dürfen mit entsprechendem Hygienekonzept öffnen. Kundinnen und Kunden sind verpflichtet eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Kann die medizinische MNB nicht durchgängig getragen werden, ist ein negativer Testnachweis erforderlich. Alternativ ist die Vorlage einer vollständigen Impfdokumentation oder eines Genesenennachweises zulässig. Ebenfalls wieder geöffnet sind Solarien mit Hygienekonzept. Das Angebot kann nur mit einem negativen Testnachweis (alternativ: vollständige Impfdokumentation oder Genesenennachweis) angenommen werden. Außerdem gilt die Pflicht zum Tagen einer medizinischen MNB. Eine Ausnahme wird nur während der Bestrahlung gemacht.
Saunen bleiben hingegen auch weiterhin geschlossen.
Ebenfalls geschlossen bleiben auch Schwimmbäder und Thermen. Für Schwimmbäder gilt eine Ausnahme für Schwimmunterricht und Rehabilitationsmaßnahmen. Dies kann im Einzelunterricht oder in Gruppen bis maximal 20 Personen angeboten werden. Ein negativer Testnachweis ist Voraussetzung (alternativ: vollständige Impfdokumentation oder Genesenennachweis).
Für den Tourismus auch weiterhin geöffnet haben Hotels, Jugendherbergen Campingplätze, Stellplatzanlagen für Wohnmobile und Bootsliegeplätzen. Für diese Betriebe gilt eine Auslastung von maximal 60 Prozent. Eine Ausnahme gilt dann, wenn ausschließlich Gäste aus beruflichen Gründen (z. B. Dienstreisen) beherbergt werden. Auch das Mieten von Ferienwohnungen und Ferienhäusern ist weiterhin möglich – zwischen der Belegung durch verschiedene Gäste muss eine Nacht liegen. Touristinnen und Touristen müssen ihrem Vermieter vor der Anreise einen negativen Test vorlegen (alternativ: vollständige Impfdokumentation oder Genesenennachweis). Außerdem müssen während des Aufenthalts mindestens zwei Tests pro Woche durchgeführt werden. Das Ergebnis ist dem Vermieter mitzuteilen.
Auch Spielhallen dürfen mit Hygienekonzept wieder öffnen. Der Zugang ist ebenfalls nur mit negativem Testnachweis möglich. Alternativ gilt auch ein vollständiger Impfausweis oder ein Genesenennachweis. Auch hier gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung, sofern kein Sitzplatz eingenommen wurde.
Der Betrieb von Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeugen ist auch weiterhin untersagt. Ebenfalls nicht erlaubt ist die Durchführung und der Besuch von Prostitutionsveranstaltungen, die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen.
Veranstaltungen und öffentlich Einrichtung:
Religiöse Veranstaltungen sind weiterhin erlaubt. Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen durchgehend eine medizinische MNB tragen, jeglicher Gesang ist verboten.
Veranstaltungen, Sitzungen und Zusammenkünfte sind unter freiem Himmel wieder mit maximal 50 Personen erlaubt. Teilnehmen darf nur sitzendes Publikum und es gilt eine Testpflicht (alternativ: vollständige Impfdokumentation oder Genesenennachweis).
Theater, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos dürfen mit entsprechendem Hygienekonzept für maximal 250 Personen (oder bis 50 Prozent der Personenkapazität) wieder öffnen. Dabei ist nur sitzendes Publikum erlaubt und es gilt eine Testpflicht (alternativ: vollständige Impfdokumentation oder Genesenennachweis).
Zoos, Tierparks und botanische Gärten sind auch weiterhin geöffnet, dürfen aber zur zu 50 Prozent ausgelastet sein. Eine Testpflicht besteht nur dann, wenn auch geschlossene Räume zugänglich gemacht werden. Die zugehörigen Verkaufsstellen dürfen öffnen. Gleiches gilt auch für Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen und Galerien. Hinzu kommt hierbei noch, dass der Aufenthalt der Besucherinnen und Besucher zeitlich begrenzt werden muss.
Ebenfalls wieder öffnen dürfen Freizeitparks, allerdings nur unter freiem Himmel. Ein Hygienekonzept sowie eine Testpflicht (alternativ: vollständige Impfdokumentation oder Genesenennachweis) sind Voraussetzung. Auch für die Freizeitparks gilt eine Auslastung von maximal 50 Prozent. Die zugehörigen Verkaufsstellen dürfen öffnen.
Sport:
Sportliche Betätigung ist im Freien auf öffentlichen und privaten Sportanlagen weiterhin nur im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen erlaubt. Somit ist Sport alleine, mit den Personen des eigenen Haushaltes oder mit zwei Personen eines weiteren Haushaltes möglich. Kontaktfreier Sport ist hingegen auch in beliebig großen Gruppen und unabhängig des Alters erlaubt, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Teilnehmenden sichergestellt ist.
Eine Ausnahme gibt es für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren. Diese dürfen auch in Gruppen mit bis zu 30 Personen Kontaktsport betreiben. Für die Gruppe betreuende Trainerinnen und Trainer gilt eine Testpflicht. Vollständig geimpfte oder genesene Personen werden nicht mitgezählt. Umkleideräume und Duschen dürfen weiterhin nicht genutzt werden.
Sport in geschlossenen Räumen auf öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Fitnessstudios und Kletterhallen ist ebenfalls nur im Rahmen der Kontaktbeschränkungen erlaubt. Für volljährige Personen sowie Trainerinnen und Trainer gilt eine Testpflicht (alternativ: vollständige Impfdokumentation oder Genesenennachweis). Darüber hinaus gehender Gruppen- oder Kontaktsport ist nicht erlaubt.
Möglich Änderungen
Aufgrund der aktuellen 7-Tage-Inzidenz des Landkreises Gifhorn, gelten für das Gifhorner Kreisgebiet die Regelungen und Maßnahmen für Kommunen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 50. Die 7-Tage-Inzidenzen von Donnerstag 41,9 (27. Mai), Freitag 40,2 (28. Mai), Samstag 36,8 (29. Mai) und Montag 29,5 (31. Mai) bedeuten, dass bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 50 am morgigen Dienstag für den Landkreis Gifhorn ab Donnerstag, 2. Juni, weitere Lockerungen gültig werden. Die Kreisverwaltung informiert rechtzeitig über diesen Schritt.