Neue Corona-Verordnung: Winterruhe aufgehoben - erste Lockerungsschritte

veröffentlicht: am 24.02.2022     Presseinformation

Das Land Niedersachsen hat seine Corona-Verordnung aktualisiert und setzt schrittweise die in der Bund-Länder-Konferenz (MPK) abgestimmten Maßnahmen vom 16. Februar 2022 um. Die neue Fassung besitzt eine Gültigkeit vom 24. Februar bis einschließlich 19. März 2022. Der erste Lockerungsschritt bezieht sich auf den Zeitraum vom 24. Februar bis 3. März.

Neben der Beendigung der Winterruhe hat das Land Niedersachsen auch das Warnstufensystem – welches die Bürgerinnen und Bürger durch den Winter begleitete – gänzlich abgeschafft. Künftig wird in den in der MPK festgelegten Schritten bis zum 3. März, zum 19. März und ab dem 20. März nach und nach die Infektionsschutzmaßnahmen gelockert.

Weiterhin gültig bleiben die sogenannten allgemeinen Verhaltenspflichten. Dazu zählt der Mindestabstand, die Maskenpflicht sowie das Empfehlen von ausreichend Hygiene- und Belüftungsmaßnahmen.

Neu ist, dass die Betreiber und Veranstalter künftig den Gästen per QR-Code die Nutzung der Corona-Warn-App ermöglichen müssen. Die Registrierung zur Kontaktnachverfolgung mit der Corona-Warn-App ist für die Gäste jedoch freiwillig. Diese Regelung gilt unter anderem für Beherbergungsbetriebe, die Gastronomie, private Bildungseinrichtungen, Spielhallen, Veranstaltungen mit mehr als 50 simultanen Teilnehmern, Messen, touristische Busreisen sowie Saunen, Thermen und Schwimmhallen.

 

Aktuelle Regelungen für den Landkreis Gifhorn (bis einschließlich 3. März)

Die Kontaktbeschränkungen für vollständige geimpfte oder genesene Personen sind aufgehoben. Somit gibt es keine Begrenzung der Personenanzahl für private Treffen mehr. Für ungeimpfte Personen gelten die bisherigen Kontaktbeschränkungen jedoch weiterhin. Eine ungeimpfte Person darf sich nur mit den Personen des eigenen Haushaltes sowie zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen.

Für die Gastronomie gilt die 2G-Regel (Innen- und Außenbewirtschaftung). In geschlossenen Räumen ist zudem eine FFP2-Maske (oder ähnliches Schutzniveau) bis zum Sitzplatz zu tragen. Ausgenommen sind – neben dem Außer-Haus-Verkauf und dem Lieferservice – auch Mensen, Cafeterien und Kantinen, sofern diese für die Betriebsversorgung genutzt werden sowie Gastronomiebetriebe in Heimen, auf Ratsstätten und Autohöfen, in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und Tafeln.

Für den Einzelhandel gilt in Innenräumen die FFP2-Maskenpflicht (oder ähnliches Schutzniveau) sowohl für die Kundinnen und Kunden als auch für beschäftigte Personen mit Kundenkontakt. Für körpernahe Dienstleistungen – ausgenommen medizinisch notwendige Leistungen – gilt in Innenräumen ebenfalls eine FFP2-Maskenpflicht. Diese FFP2-Maskenpflicht gilt ab sofort auch für das dienstleistende Personal. Die in der vorherigen Niedersächsischen Corona-Verordnung geltende Zugangsbeschränkung einer 3G-Regelung wird für die körpernahen Dienstleistungen aufgehoben. Bei Beherbergungen (Hotels, Jugendherbergen, Campingplätze, usw.) kommt die 2G-Regel zur Anwendung. Im beruflichen Kontext gilt die 3G-Regel. In Innenräumen gilt zudem eine FFP2-Maskenpflicht.

Auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen kommt die 3G-Regel zur Anwendung. In Innenräumen gilt zudem die FFP2-Maskenpflicht (oder ähnliches Schutzniveau). Diese Maßnahmen gelten auch für Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnliche Einrichtungen sowie Spaßbäder, Thermen, Saunen und die dazugehörigen Umkleiden und Duschen.

Für Messen gilt die 3G-Regel und die FFP2-Maskenpflicht (nur in Innenräumen). Diskotheken, Clubs und Bars, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, bleiben weiterhin geschlossen.

Für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 50 bis maximal 2.000 simultanen Teilnehmern gilt die 2G-Regel. Diese findet sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel Anwendung. In geschlossenen Räumen müssen die Teilnehmenden zudem eine FFP2-Maske (oder ähnliches Schutzniveau) tragen. Diese Maßnahmen gelten auch für die geschlossenen Räume in Theater, Kinos und ähnliche Kultureinrichtungen sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Zoos, botanische Gärten und Freizeitparks. Nicht von dieser Regelung betroffen sind unter anderem Sitzungen nach Rechtsvorschriften und religiöse Veranstaltungen.

Für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 2.000 simultanen Teilnehmenden (Innenräume) sind nur auf Antrag zulässig. Ferner dürfen nicht mehr als 60 Prozent der Kapazitäten ausgelastet werden und zugleich maximal 6.000 Personen zeitgleich teilnehmen. Ferner gilt die 2Gplus-Regel sowie die FFP2-Maskenpflicht. Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 2.000 simultanen Teilnehmenden unter freiem Himmel sind ebenfalls nur auf Antrag zulässig. Hier gilt die Kapazitätsgrenze von 75 Prozent und nicht mehr als 25.000 simultanen Teilnehmern. Auch hier kommt die 2Gplus-Regel sowie eine FFP2-Maskenpflicht (oder ähnliches Schutzniveau; auch auf dem Sitzplatz) zur Anwendung.

Die Kinderbetreuung sowie die Schulen befindet sich grundsätzlich im Präsenzbetrieb mit erhöhten Hygieneanforderungen, die eine Infektionskettennachverfolgung gewährleisten.

Ab dem 4. März 2022 gilt Artikel 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung. Mit Artikel 2 wird ein weiterer Lockerungsschritt umgesetzt. Über die genauen Maßnahmen wird die Kreisverwaltung rechtzeitig informieren. Weitere Informationen stellt auch das Land Niedersachsen unter: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus bereit.