Ein kleiner Teil des gewohnten öffentlichen Lebens kehrt mit der neuen Landesverordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus zurück. Kleinere Geschäfte dürfen ab Montag, 20. April 2020, unter bestimmten Voraussetzungen wieder öffnen.
Zu den Auflagen gehört, dass die genutzte Verkaufsfläche nicht größer ist als 800 Quadratmeter sein darf und die Hygieneauflagen eingehalten werden. Zwischen den Kundinnen und Kunden ist ein Abstand von mindestens anderthalb Metern sicherzustellen. Dies gilt nicht nur im Ladengeschäft, sondern auch für wartende Personen vor dem Geschäft und auch zwischen dem Verkaufspersonal und den einzelnen Kunden bei Beratungsgesprächen. Des Weiteren sollten an den Ein- und Ausgängen nach Möglichkeit Desinfektionsmaßnahmen vorhanden sein.
Damit sind neben den bisher schon geöffneten Verkaufsstellen und Geschäften für den notwendigen täglichen Bedarf nun auch die Läden geöffnet, in denen zum Beispiel Kleidung, Elektrogeräte, Spielwaren oder Bücher erworben werden können.
Landrat Dr. Andreas Ebel bittet die Bürgerinnen und Bürger darum, ihr bisher gezeigtes diszipliniertes und verantwortungsbewusstes Verhalten fortzusetzen. „Wir alle haben mit unserem Verhalten dazu beigetragen, einen deutlichen Anstieg der Coronainfektionen zu verhindern. Die Gefahr ist allerdings noch nicht gebannt. Und so bitte ich Sie alle dringend, weiterhin ihre sozialen Kontakte auf das absolut notwendige Maß zu beschränken und die Mindestabstände wo es nur geht einzuhalten. Außerdem empfehle ich beim Betreten der Läden eine Alltagsmaske, einen Mund-Nasen-Schutz oder ähnliches zu tragen. Die Infektionsgefahr wird dadurch reduziert.“
Nicht geöffnet haben weiterhin alle Dienstleistungen wie Friseure, Kosmetik- und Nagelstudios sowie Tattoo-Studios, in denen ein Mindestabstand von anderthalb Metern zwischen den anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann. Dies gilt weiterhin für Fahrschulen. Auch die Regelung zum Besuch von Praxen der Physiotherapeuten, Osteopathen und Ergotherapeuten hat sich nicht verändert. Die Behandlung ist nur dann zulässig, wenn sie durch eine ärztliche Verordnung als medizinisch unaufschiebbar bescheinigt ist.
Geblieben ist auch, dass ein Zusammentreffen außerhalb der Wohnung auf zwei Personen beschränkt ist, ausgenommen sind Angehörige und Personen, die in einem Haushalt leben.
Weitere Bestimmungen in der Verordnung betreffen das Betreten von Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen und Alten- und Pflegeheime sowie betreute Wohngemeinschaften und ähnliche Einrichtungen, ebenso wie Werkstätten für behinderte Menschen. Die bereits bestehenden Regelungen wurden in diese Verordnung übernommen.
Dies gilt auch für die Vorschriften für Personen, die aus dem Ausland nach Niedersachsen einreisen. Bestehende Vorschriften wurden in dieser Verordnung zusammengefasst.
Die Verordnung tritt am Montag, den 20. April 2020 in Kraft und endet 6. Mai 2020. Einzige Ausnahme ist das enthaltene Verbot für Großveranstaltungen, das bis zum 31. August 2020 gilt.