Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) hat die 2G-Regel für sportliche Betätigung unter freiem Himmel der Niedersächsischen Corona-Verordnung außer Kraft gesetzt. Entsprechend verfällt die Regelung auch für den Landkreis Gifhorn. Somit ist es ab dem Gerichturteil jeder Person möglich – unabhängig des Impf- oder Genesenenstatus bzw. eines negativen Testergebnisses – die Außenbereiche von privaten und öffentlichen Sportanlagen zu nutzten.
Laut dem OVG Lüneburg bestehe im Vergleich zu Innenräumen kein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko, das eine umfassende und einheitliche Zutrittsbeschränkung auf geimpfte und genesene Personen durchaus rechtfertige. Gleichzeitig begründet das OVG Lüneburg, dass Infektionsrisiko auf dem Weg zur Sportanlage sowie während der Nutzung von Einrichtungen in geschlossenen Räumen (bspw. Umkleiden, Duschen, Toiletten) durch ein Abstandsgebot und eine Pflicht zum Tragen mindestens einer FFP2-Maske auf ein zu vernachlässigendes Maß reduziert werden könne. Weiterhin gelten auf Sportanlagen unter freiem Himmel für Personen, die nicht über einen Impfnachweis oder über einen Genesenennachweis verfügen, die allgemeine Kontaktbeschränkung.
Die Kreisverwaltung möchte in diesem Zuge darauf hinweisen, dass Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen weiterhin – im Rahmen des Hausrechtes – verschärfende Infektionsschutzmaßnahmen anordnen können.