Die gesetzlich vorgegebenen Schnittzeiten vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 1. März des Folgejahres sind grundsätzlich einzuhalten.
Bäume, Hecken und Gehölze sind nicht nur Lebensraum vieler Tierarten, sie beleben und prägen auch das Orts- und Landschaftsbild und tragen zur Verbesserung des Kleinklimas bei. Außerdem filtern sie Staub, Schadstoffe und Lärm aus der Luft und tragen zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts bei, sie produzieren lebenswichtigen Sauerstoff und binden CO2. Deshalb sollen sie erhalten werden und, wo dies nicht möglich ist, sie und ihre Funktionen durch Nachpflanzungen ausgeglichen werden.
Artenschutz umfasst den Schutz und die Pflege bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, die aufgrund ihrer Gefährdung als schützenswert erachtet werden. Artenschutz ist der Teil des Naturschutzes, der sich mit dem Schutz von Populationen einzelner Arten oder mit dem Schutz ganzer Lebensräume befasst. Dies ist wichtig, da die Zerstörung des Lebensraumes auch das Verschwinden der Art zur Folge hätte. Ziel und Aufgabe des Artenschutzes sind der Erhalt der gesetzlich geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie der Schutz ihrer Lebensstätten und Biotope. Jede Handlung, die zu einer Beeinträchtigung, Beunruhigung oder Zerstörung der vorgenannten Schutzgüter führt, ist verboten.
Es gibt Gebiete, in denen Gehölze grundsätzlich geschützt sind. Dies ist insbesondere in Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Landschaftsschutzgebieten, Gebieten mit Bebauungsplänen oder Gemeinden mit Baumschutzsatzungen möglich. Hier finden Sie Schutzgebietsverordnungen nach dem Naturschutzrecht. Ob eine Baumschutzsatzung oder ein Bebauungsplan vorliegen, erfragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Auch außerhalb der oben genannten Gebiete können Beeinträchtigungen oder Beseitigungen von Alleen, Baumreihen, Hecken und Feldgehölzen einen Eingriff nach dem Bundesnaturschutzgesetz darstellen und sind dann genehmigungspflichtig. Dies gilt ebenso für Einzelbäume oder Baumgruppen – auch im bebauten Bereich bzw. von gärtnerisch genutzten Grundflächen – sofern es sich um ortsbild- oder landschaftsbildprägende Gehölze handelt.
Die gesetzlich vorgegebenen Schnittzeiten vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 1. März des Folgejahres sind grundsätzlich einzuhalten. Ausnahmen hiervon gelten allerdings im Bereich von gärtnerisch genutzten Grundflächen, dies sind alle Flächen, die durch eine zulässige gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind und damit für einen vielfältigen Zweck genutzt werden können. Hierzu gehören private Haus- und Kleingärten sowie erwerbswirtschaftlich genutzte Flächen (zum Beispiel Baumschulen). Der Begriff umfasst ebenso Parkanlagen und Friedhöfe. Auf einer solchen gärtnerisch genutzten Grundfläche dürfen Sie zum Beispiel einen Baum antragsfrei ganzjährig zurückschneiden oder entfernen. Auch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen (zum Beispiel Heckenschnitt) oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (zum Beispiel einzelner toter Äste) sind hier ganzjährig erlaubt.
Allerdings ist bei jedem Gehölzrückschnitt ganzjährig der Artenschutz zu beachten, insbesondere während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit (1. April bis 15. Juli). Beachten Sie daher bei jeder Maßnahme, in der Sie Bäume oder andere Gehölze beschneiden oder entfernen, die Bestimmungen des Artenschutzes. Insbesondere das Vorhandensein bewohnter oder wiederkehrend genutzter Nester und/oder Höhlen von Vögeln und Fledermäusen oder das Vorkommen seltener Insektenarten sind vor Beginn einer Maßnahme auszuschließen.
Sie haben weitere Fragen oder Sie sind unsicher, ob Sie ein Gehölz ohne Genehmigung zurückschneiden oder beseitigen dürfen? Dann wenden Sie sich bitte an die Untere Naturschutzbehörde: naturschutz(at)gifhorn.de