Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung

Tageseinrichtungen für Kinder


Das Niedersächsische Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in der aktuellen Fassung gilt für Tageseinrichtungen, in denen sich Kinder aufhalten, die regelmäßig, mindestens aber zehn Stunden in der Woche betreut werden.

Tageseinrichtungen sind


  1. Kindertagesstätten, die der Betreuung von Kindern
     
    a) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Krippen),

    b) von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung (Kindergärten) und

    c) von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Horte) dienen,
     

  2. Kleine Kindertagesstätten mit nur einer Kleingruppe, die von gemeinnützigen Vereinen getragen werden,
     

  3. Sonstige Tageseinrichtungen, insbesondere die Kinderspielkreise. Kinderspielkreise bestehen in der Regel aus einer Gruppe und bieten höchstens eine halbtägige Betreuung an. Ihre Arbeit richtet sich an den Bildungs- und Erziehungszielen der Kindergärten aus. Ihre Ausstattung kann von der für Kindergärten vorgeschriebenen Ausstattung abweichen.


Kindertagesstätten


Jedes Kind hat von der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.


Ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt hat jedes Kind einen Anspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung. Der Anspruch gilt grundsätzlich für den Besuch einer Vormittagsgruppe. Wenn ein ausreichendes Angebot an Plätzen nicht zur Verfügung gestellt werden kann, kann auf den Besuch einer gleichwertigen Nachmittagsgruppe oder eines Kinderspielkreises verwiesen werden.


Zuständig für die Erfüllung des jeweiligen Anspruchs sind die Kommunen (Landkreise, Städte und Gemeinden), die die Aufgabe des örtlichen Trägers der Jugendhilfe wahrnehmen.


Der örtliche Träger der Jugendhilfe ist der Landkreis Gifhorn. Dieser hat mit seinen Gemeinden auf der Grundlage von § 13 Nds. AG SGB VIII eine Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben geschlossen.


Zu den Fragen von Betreuungsplätzen wenden Sie sich bitte an die unten aufgeführte, für Sie zuständige, Wohnortgemeinde.


Gemeinden in diesem Sinne sind:


Stadt Gifhorn
Stadt Wittingen
Gemeinde Sassenburg
Samtgemeinde Boldecker Land
Samtgemeinde Brome
Samtgemeinde Hankensbüttel
Samtgemeinde Isenbüttel 
Samtgemeinde Meinersen
Samtgemeinde Papenteich
     Adenbüttel
     Didderse
     Meine
     Rötgesbüttel
     Schwülper
     Vordorf
Samtgemeinde Wesendorf
 


Darüber hinausgehende Anfragen richten Sie bitte an:


E-Mail: kinderbetreuung-landkreis(at)gifhorn.de



Fristen

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Stelle.