Zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen ist eine Waffenbesitzkarte erforderlich. Sie berechtigt, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene(n) Waffe(n) auszuüben. Der Waffenerwerb durch Sportschützen und allgemein der Erwerb von Kurzwaffen bedarf der vorherigen Erlaubnis. Inhaber eines gültigen Jagdscheines können Langwaffen ohne vorherige Erlaubnis erwerben.
Wer in der Öffentlichkeit - außerhalb seiner Wohnung/seines Grundstückes - eine Schusswaffe führen will, bedarf grundsätzlich eines Waffenscheines - bei Gas- und Schreckschusswaffen "kleiner Waffenschein". Mit dieser Erlaubnis ist nicht die Erlaubnis zur Schussabgabe verbunden.
Mindestalter: 25. Lebensjahr, teilweise 18. Lebensjahr mit ärztlichem Zeugnis und einigen Ausnahmen
Regelprüfung: Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen werden regelmäßig alle 3 Jahre auf Ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft.
Ordnungswidrig handelt, wer den Erwerb und die Überlassung von Schusswaffen nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen von 2 Wochen bei der zuständigen Behörde anzeigt.
Zuständigkeit: Im Gebiet der Stadt Gifhorn ist die Stadtverwaltung die zuständige Waffenbehörde.
Für weitergehende Informationen downloaden Sie das "Merkblatt zum Waffenrecht" oder nehmen sie telefonisch oder persönlich die individuelle Beratung in Anspruch.
§ 1 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) i. V. m. der Tarifnummer der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) in der Fassung vom 01.10.2021 (Nds. GVBl. Nr. 38/2021, S. 684)
Grundsätzlich: Antrag, Personalausweis/Reisepass
Jäger: Gültiger Jagdschein
Erben: Erbnachweis, Kopie Sterbeurkunde
Sammler: Sachkundenachweis; Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung des beantragten Sammelgebietes
Sportschützen: Sachkundenachweis - Bedürfnisnachweis der schießsportlichen Vereinigung - ab 3. Kurzwaffe zusätzlich Bedürfnisbescheinigung des Dachverbandes, dem der Verein angehört.
Waffe in WBK eintragen: WBK und Erwerbsnachweis
Europ. Feuerwaffenpass: Antrag und Lichtbild