Die Zuständigkeit zur Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bei einer schulischen Ausbildung liegt beim Landkreis Gifhorn.
In bestimmten Fällen, z. B. wenn die Eltern ihren Hauptwohnsitz nicht im selben Landkreis bzw. der selben kreisfreien Stadt wie die Auszubildende/der Auszubildende haben, ist der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt zuständig, in dem die Auszubildende/der Auszubildende ihren/seinen ständigen Wohnsitz hat.
Für Studierende liegt die Zuständigkeit bei den Studentenwerken. Das bedeutet, dass das jeweilige Studentenwerk der Hochschule zuständig ist, an welcher der Studierende immatrikuliert ist. In Niedersachsen gibt es Studentenwerke in Braunschweig, Göttingen, Hannover, Oldenburg und Osnabrück.
Für Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien ist der Landkreis und die kreisfreie Stadt zuständig, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet.
Schülerinnen und Schüler mit Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Ausbildung haben keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen. Sie können einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beim zuständigen Arbeitsamt stellen.
Fachschüler und Absolventen von Meister-Lehrgängen können über das Aufstiegs-BAföG (AFBG) gefördert werden. Auskunft erteilt die für die Bearbeitung zuständige Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Telefon 0511 30031-9497. Weitere Informationen gibt es unter aufstiegs-bafoeg.de.
Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bedarf nachweisen können, erhalten ab Beginn der Ausbildung, jedoch nicht für Zeiten vor Antragstellung, eine Förderung, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird.
Die Höhe der Förderung hängt im Falle der Bedürftigkeit vom Einkommen und Vermögen der Schülerin/des Schülers und - da die Förderung grundsätzlich familienabhängig erfolgt - vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners ab. Soweit im Gesetz festgelegte Freibeträge überstiegen werden, wird dies auf den jeweiligen Bedarfssatz angerechnet und verringert den Förderungsbetrag entsprechend.
In der Regel werden zwei- oder dreijährige schulische Ausbildungen, die mit einem berufsqualifizierenden Abschluss enden (einjährige schulische Ausbildungen nur in Ausnahmefällen) nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert.
Bei dem Erwerb beruflicher Qualifikationen an berufsbildenden Schulen ist es ratsam, sich frühzeitig mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen. In Niedersachsen wird die Ausbildung an Berufsakademien nicht gefördert.
Weitere umfassende Informationen zum BAföG hält das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf seinen Internetseiten bereit, insbesondere zu den Förderungsvoraussetzungen, den im Rahmen der Antragstellung auszufüllenden Formblättern und den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung.
Ausbildungsförderung erhalten neben Deutschen auch Ausländer/innen. Die konkreten Voraussetzungen für eine Gleichstellung hängen von ihrem jeweiligen Status ab.
Eine weitere persönliche Voraussetzung für den Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für Schülerinnen und Schüler sind in der Regel ein Höchstalter von 44 Jahren und bei allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen der Besuch ab 10. Klasse. Für bestimmte Schulen (u. a. die allgemein bildenden Schulen) wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn Auszubildende nicht bei den Eltern wohnen und von deren Wohnsitz eine entsprechende Schule nicht erreicht werden kann.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Wenn kein Steuerbescheid vorhanden ist:
Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle schriftlich gestellt werden. Dies kann auch erst einmal formlos erfolgen. Für die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Angaben müssen aber bundeseinheitliche Formblätter verwendet werden. Die Formblätter werden von den Ämtern für Ausbildungsförderung bereitgehalten und liegen auch auf den Internetseiten des BMBF ausdruckbar vor.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ausbildungsförderung wird frühestens vom Beginn des Monats geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, jedoch erst ab dem Monat der Antragstellung.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Die erforderlichen Formblätter sind bei den Ämtern für Ausbildungsförderung erhältlich und liegen auch auf den Internetseiten des BMBF ausdruckbar vor.
Eine Antragstellung ist auch unter bafoeg-digital.de möglich.
Eine Antragstellung ist auch unter afbg-digital.de möglich.
Was sollte ich noch wissen?
Der Antrag kann von der Schülerin/dem Schüler selbst – sofern sie oder er das 15. Lebensjahr vollendet hat – oder von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung. Bei einem positiven Bescheid werden die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto überwiesen.
Über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird in der Regel für ein Schuljahr entschieden. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Den genauen Bewilligungszeitraum für Ihre Förderung entnehmen Sie dem Bescheid.
Zuständigkeiten beim Landkreis Gifhorn:
Ansprechpartnerin Buchstaben A - K (Nachname des Antragstellenden):
Frau Präger
4.2 - Vormund-, Beistandschaften, Elterngeld, UhVorschG, BAföG
August-Horch-Str. 2
38518 Gifhorn
E-Mail: bafoeg(at)gifhorn.de
Telefon: 05371 82-0
Ansprechpartnerin Buchstaben L - Z (Nachname des Antragstellenden):
Frau Fromme
4.2 - Vormund-, Beistandschaften, Elterngeld, UhVorschG, BAföG
August-Horch-Str. 2
38518 Gifhorn
E-Mail: bafoeg(at)gifhorn.de
Telefon: 05371 82-0
Ihre Ansprechpartnerinnen sind für Sie erreichbar:
Montag
08.30 - 12.00 Uhr
Dienstag
08.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.30 - 12.00 Uhr
Donnerstag
08.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.30 - 12.00 Uhr
oder
über das Servicecenter des Landkreises Gifhorn, Telefon 05371 820
Montag - Freitag
7.00 Uhr - 18.00 Uhr
Für Beratungen und Antragsabgaben vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin.