Die Heimaufsicht als Ansprechpartner für Angehörige und gepflegte Personen
Haben Sie Beschwerden, Hinweise oder Mängel, die trotz Rücksprache mit Vertretern des Altenpflegeheimes (Heimleitung, Pflegedienstleistung) nicht behoben wurden? In diesem Fall können Sie sich an die Heimaufsichtsbehörde wenden. Beschwerden werden auf Wunsch streng vertraulich behandelt.
Das Niedersächsische Gesetz für unterstützende Wohnformen (NuWG) dient dem Schutz der Heimbewohner und Heimbewohnerinnen. Deutlich wird dieses durch eine verstärkte Beratung und Überwachung aller Einrichtungen der voll- und teilstationären Pflege im Bereich des Landkreises Gifhorn.
Ziel ist es so die Würde, die Interessen und Bedürfnisse aber auch die Pflege- und Wohnqualität sowie die Verpflegung und soziale Betreuung von Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Alten-.und Pflegeeinrichtungen zu gewährleisten.
Für erste Informationen zu Alten- und Pflegeheimen, Tagespflegen, Pflegewohngemeinschaften, Einrichtungen des betreuten Wohnen, ambulanten Pflegediensten usw. ziehen Sie bitte die Angebotslandkarte des Landkreises Gifhorn zu Rate.
Die Heimaufsicht als Ansprechpartner für die Einrichtung
Ein wesentlicher Teil der Heimaufsicht besteht nicht nur in der Beratung von Angehörigen, Bewohnerinnen und Bewohnern oder aber deren Betreuern, sondern auch von Einrichtungsträgern, als auch von Mitarbeitern der Einrichtungen.
Die Heimaufsichtsbehörde prüft, ob der Heimbetreiber und die Heimleitung die für den Betrieb eines Heimes erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, ob die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner hinsichtlich der ärztlichen und gesundheitlichen Betreuung gewährt werden und ob die Betreuung und Versorgung insbesondere der Pflegebedürftigen gesichert ist.